Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Human.Hope
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Buddemühle 1, 59514 Welver-Schwefe in NRW.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Ziele und Zweck des Vereins sind darauf ausgerichtet, hilfsbedürftige Menschen finanziell,
materiell und ideell zu unterstützen. Die Hilfe ist ausgerichtet auf

– Bildung, Erziehung und Jugendhilfe im In- und Ausland,
– Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im In- und Ausland

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

– die Unterstützung von Menschen, die psychisch oder/ und körperlich verletzt wurden
oder von psychischer oder körperlicher Gewalt bedroht sind
– Bekämpfung und Beratung in Bezug auf psychische und körperliche Gewalt
– den Bau und das Betreiben von einem oder mehreren Schutzhäusern für Menschen in
Notlagen und den damit verbundenen Kosten.
– Übernahme von Kosten für Schul- und Berufsausbildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
– Durchführung von Gesundheitsprojekten
– Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Linderung und Vorbeugung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen
– Bereitstellung von finanziellen Mitteln, die eine ausreichende Ernährung der Hilfsbedürftigen sicherstellen
– Bereitstellen von finanziellen Mitteln für Projekte, die der Hilfe zur Selbsthilfe dienen
– die Durchführung von Projekten zur Völkerverständigung

Der Verein kann alle Geschäfte im In- und Ausland betreiben, die dem Vereinszweck
unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können mit
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
7. Ehrenmitglieder können in alle Funktionen des Vorstandes gewählt werden und sind dort
stimmberechtigt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Für den Ausschluss ist eine einfache Mehrheit der Anwesenden notwendig.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der
Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem
Verein bekannt gegebene Anschrift oder benannte E-Mail-Adresse gerichtet war.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den
Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind,
können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
11. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
12. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
13. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
14. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2, höchstens 6 Mitgliedern, jedoch bilden nur die/der Vorsitzende, die/der 1. stellvertretende Vorsitzende, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister den geschäftsführenden Vorstand. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt. Bei der Wahl kann für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands eine kürzere Amtszeit bestimmt werden. Die Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig. Die jeweils amtierenden Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen/Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, so kann für den Rest der Amtszeit oder für eine abweichende Amtszeit bis höchstens drei Jahre eine Nachfolgerin/ein Nachfolger gewählt werden.
4. Der Vorstand wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zu Sitzungen einberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. In Eilfällen kann unter Verkürzung der Einberufungsfrist auf drei Tage auch mündlich, fernmündlich oder per EMail eingeladen werden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Abwesende Vorstandsmitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht, die auch zur Stimmabgabe berechtigt, durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Die Vollmacht gilt jeweils für eine Sitzung. Ein anwesendes Mitglied kann jedoch die Vollmacht von nur zwei nicht anwesenden Vorstandsmitgliedern ausüben.
6. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
7. Beschlüsse des Vorstandes können auch durch schriftliche Umfrage unter den Vorstandsmitgliedern gefasst werden, falls alle Vorstandsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind. In dringenden Fällen können mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder Beschlüsse auch mündlich oder fernmündlich gefasst werden; über derartige Beschlüsse ist von der/dem Vorsitzenden unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen, die in der nächsten Vorstandssitzung zur Bestätigung vorzulegen ist.
8. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstanden sind, werden auf Nachweis erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Der/dem Vor-sitzenden des Vorstandes kann eine angemessene Vergütung gewährt werden. Die Gewährung sowie die Höhe der Vergütung
werden im Einzelfall durch der/den Vorsitzenden des Kuratoriums gemeinschaftlich mit der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister festgelegt; letztere/letzterer trifft gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung die entsprechenden Regelungen mit der/dem Vorsitzenden des Vorstandes.
9. Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegt die jährliche Rücklagendotierung und –verwendung. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit es die Vorschriften des deutschen steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts zulassen.
10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die vorgeschlagene Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sein. Falls die erforderliche 3/4-Anwesenheit der Mitglieder nicht erreicht wird, ist eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
In dieser Versammlung kann über die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder entschieden werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Aktion-Kunst-Stiftung gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat für Menschen, die psychische oder physische Verletzungen erlitten haben oder durch solche bedroht sind. Sollte diese dann nicht mehr bestehen, fällt das Vereinsvermögen an eine andere zum Zeitpunkt der Auflösung bestehende steuerbegünstigte Körperschaft mit vergleichbaren Zielen, die von den Liquidatoren des Vereins zu bestimmen ist.

(3) Die Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

§ 16 Änderungsvorbehalt

Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde, insbesondere des Finanzamts zur Zuerkennung oder Erhaltung der Gemeinnützigkeit, eine Satzungsänderung erforderlich ist, wird der Vorstand ermächtigt, diese Satzungsänderung zu beschließen.

Soest, 9.März 2021